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Präambel
Der Auftragnehmer, die Printello GmbH, arbeitet bei der Druckproduktion zur Sicherung der Qualität der Druckerzeugnisse nach den Vorgaben des ProzessStandard Offsetdruck (PSO) DIN ISO 12647-2.
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise/Zahlungsmodalitäten
- Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind Bruttopreise inkl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, falls nicht extra angegeben, längstens jedoch 3 Monate nach Eingang des Angebots beim Auftragnehmer. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
- Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Die Zahlung erfolgt im Wege des "elektronischen Lastschriftverfahrens" über einen vom Auftragnehmer benannten "Payment-Provider". Dem Auftraggeber wird hierbei auch die Zahlung per Abbuchung von einer Kreditkarte des Auftraggebers ermöglicht, soweit dies über den Provider aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem jeweiligen Kreditunternehmen möglich ist.
- Durch eine erfolgte Rückbuchung gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Im Falle von Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Auftragnehmer zu zahlen. Eine Mahnung wegen Zahlungsverzuges wird mit € 5,00 inkl. MwSt. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Sollte der Bankeinzug aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum Zahlungserfolg führen, ist Printello berechtigt, vom Auftraggeber neben den insoweit entstandenen Bankgebühren für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr in Höhe von € 15,00 inkl. MwSt. zu verlangen. Die Gebühren sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Printello einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken (Digitalproofs), die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
III. Stornierung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Auftragserteilung, die zur Durchführung des Auftrages benötigten Daten an den Auftragnehmer zu übermitteln (Upload). Sollten die Druckdaten nicht innerhalb dieser Frist (beginnend am Tag der Auftragserteilung) beim Auftragnehmer eintreffen, ist der Unternehmer berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt. In diesem Fall behält sich der Unternehmer vor, neben der unter Punkt III Abs. 2 der AGB geregelte Auftragsstornogebühr in Höhe von € 45,00 weitere Ansprüche geltend zu machen.
- Im Falle einer Auftragsstornierung vor Produktionsbeginn ist ein Betrag in Höhe von € 45,00 fällig. Liegt die Auftragssumme unter € 45,00 excl. MwSt., so reduziert sich der Schadenersatz für die Auftragsstornierung auf die Auftragssumme. Die Geltendmachung eines weiterführenden Schadens bleibt unberührt. Die Gebühr für eine Auftragsstornierung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Printello einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
IV. Lieferung
- Bei in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Terminen handelt es sich um voraussichtliche Fertigstellungstermine, die unverbindlich sind und den Zeitpunkt bezeichnen, zu dem die Übergabe des Endproduktes an die zur Versendung bestimmte Person (Versender) erfolgt.
- Verzögerungen der Lieferungen, die nach Abgabe des Produktes an den Versender erfolgen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund von verspäteter Lieferung durch die zur Versendung bestellte Person. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Lieferung durch eigene Mitarbeiter durchführen lässt.
- Hat der Auftragnehmer schriftlich einen bestimmten Fertigstellungstermin (ab Werk) ausdrücklich als verbindlich zugesagt, so kann der Auftraggeber wegen der Nichteinhaltung dieses Termins erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt dem Auftragnehmer schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht hat oder es sich um einen Fixtermin handelt.
- Im kaufmännischen Verkehr steht der Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Widerrufsbelehrung
DER AUFTRAGGEBER, DER VERBRAUCHER IST, HAT EIN WIDERRUFSRECHT, ES SEI DENN, ES SIND WAREN ZU LIEFERN,
- DIE NACH SPEZIFIKATION DES AUFTRAGGEBERS ANGEFERTIGT ODER AUF DESSEN PERSÖNLICHE BEDÜRFNISSE ZUGESCHNITTEN SIND,
- DIE AUF GRUND IHER BESCHAFFENHEIT FÜR DIE RÜCKSENDUNG UNGEEIGNET SIND, SCHNELL VERDERBEN KÖNNEN ODER DEREN VERFALLDATUM ÜBERSCHRITTEN WURDE.
EIN WIDERRUFSRECHT BESTEHT AUCH DANN NICHT, WENN ZEITUNGEN, ZEITSCHRIFTEN UND ILLUST-RIERTE ZU LIEFERN SIND.
IM FALL DES WIDERRUFS HAT DER AUFTRAGGEBER DIE REGELMÄßIGEN KOSTEN DER RÜCKSENDUNG ZU TRAGEN, WENN DIE GELIEFERTE WARE DER BESTELLTEN ENTSPRICHT UND DER PREIS DER ZURÜCKZUSENDENDEN SACHE EINEN BETRAG VON 40 EURO NICHT ÜBERSTEIGT. DAS GILT AUCH, WENN DER AUFTRAGGEBER BEI EINEM HÖHEREN PREIS DER SACHE ZUM ZEITPUNKT DES WIDERRUFS NOCH NICHT DIE GEGENLEISTUNG ODER EINE VERTRAGLICH VEREINBARTE TEILZAHLUNG ERBRACHT HAT. ANDERNFALLS IST DIE RÜCKSENDUNG FÜR DEN AUFTRAGGEBER KOSTENFREI.
WEGEN DER VORAUSSETZUNGEN UND RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFSRECHTS WIRD AUF DIE WIDER-RUFSBELEHRUNG IM ANHANG I VERWIESEN.
VI. Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (z.B. Proof) unverzüglich zu prüfen. Mit der Freigabeerklärung geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer druckt auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten und übernimmt folglich keinerlei Gewährleistung für solche Mängel, die aufgrund von falscher Übermittlung dieser Druckdaten entstanden sind oder die auf deren Beschaffenheit beruhen, es sei denn die Daten wurden vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages verändert, die mangelnde Eignung der Druckdaten war offensichtlich oder der Übermittlungsfehler vom Auftragnehmer zu verantworten.
- Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keinerlei Gewährleistung für Druckdaten, die im RGB- Farbraum erstellt sind und/oder CMYK- Farbprofile enthalten und/oder eine zu geringe und/oder zu hohe Auflösung aufweisen und/oder fehlende, defekte oder nicht eingebettete Schriften verwenden.
- Weichen die Druckdaten in Ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Erstellung von den Hinweisen (Datenblatt) ab, die der Auftragnehmer für das jeweilige Produkt unter www.printello.de im Internet veröffentlicht hat oder die in den Geschäftsräumen eingesehen werden können, so wird ebenso keine Haftung übernommen.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes.
- Herabsetzungen des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung sind erst nach Fehlschlagen eines Versuches der Nacherfüllung möglich. Dies gilt nicht bei einer endgültigen Erfüllungsverweigerung der Auftragnehmer oder wenn dem Auftraggeber ein Abwarten der Nacherfüllung nicht zuzumuten ist.
VII. Eigentum, Archivierung, Urheberrecht
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung der Drucksachen hergestellten und eingesetzten Druckträger bleiben in deren Eigentum. Digitale Daten und andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden weder über den Liefertermin hinaus beim Auftragnehmer aufbewahrt, noch an den Auftraggeber übersandt. Die Erzeugnisse vom Auftragnehmer werden ausschließlich auf Grund der inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers in den übermittelten Druckdaten erstellt. Der Auftragnehmer hat auf den Inhalt der Druckerzeugnisse keinen Einfluss. Der Auftraggeber versichert, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung der übertragenen Daten, insbesondere im Hinblick auf Text- und Bildmaterial besitzt. Der Auftraggeber haftet alleine dafür, dass er keine Schutzrechte Dritter verletzt und die Inhalte seiner Drucksachen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen (faschistische, verfassungsfeindliche Inhalte etc). Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit dieser wegen der Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere wegen Urheberrechtsverletzungen, durch die Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Daten in Anspruch genommen wird, vorbehaltlos frei.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
IX. Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
X. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
XI. Bonitätsprüfung, SCHUFA-Klausel
- Der Aufragnehmer ist berechtigt zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Auftraggebers bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über personenbezogene Daten einzuholen und zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Aufragnehmer erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Die hierbei übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck genutzt und verarbeitet. Der Auftraggeber kann bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Auskünfte werden bei verschiedenen Wirtschaftsauskunfteien eingeholt.
- Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer von der SCHUFA HOLDING AG, Komoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Auskünfte über ihn einholt. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer an die SCHUFA Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten übermittelt. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
- Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde.
- Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einem aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitsgrad zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Auftraggeber kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 56 40, 30056 Hannover.
XII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 24. September 2009
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